A |
Abfindung |
Einmalige außerordentliche Zahlung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten erhält. Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht grundsätzlich nicht, allerdings regelt § 1 a KSchG einen gesetzlichen Abfindungsanspruch, den der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung für den Fall anbietet, dass der Arbeitnehmer gemäß § 4 KSchG keine Kündigungsschutzklage erhebt. |
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Abmahnung |
Kann der Arbeitgeber bei konkretem Verstoß gegen den Arbeitsvertrag aussprechen. Sie stellt eine „gelbe Karte“ dar und bedeutet, dass der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise seine Beanstandungen vorbringt („Rügefunktion“) und damit deutlich den Hinweis verbindet, im Wiederholungsfall sei der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet („Warnfunktion“). Es empfiehlt sich eine Abmahnung – zu Beweiszwecken - schriftlich zu erteilen. |
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AC (Assessment Center) |
Ein Verfahren zur Potenzialeinschätzung bei der Auswahl und Beurteilung von Bewerbern bzw. Leistungsträgern, in dem mehrere Beobachter einen bzw. mehrere Kandidaten anhand von Verhaltensausprägungen in praxisnahen Übungen beurteilen, um deren Eignung zur Erfüllung definierter Anforderungen zu ermitteln. |
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Änderungskündigung |
Ist eine besondere Form der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Änderungskündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, verbunden mit dem Angebot an den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen, falls sich dieser mit der Änderung der Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt. Die Änderungskündigung muss alle rechtlichen Anforderungen erfüllen, die auch sonst bei einer Kündigung zu beachten sind. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) enthält Vorschriften, z.B. § 2 KSchG, die den Arbeitnehmer bei einer Änderungskündigung des Arbeitgebers schützen sollen. |
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Altersteilzeit |
Die Möglichkeit für ältere Mitarbeiter ab Vollendung des 55. Lebensjahres, gleitend in den Ruhestand zu wechseln. |
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Anforderungsprofil |
Die Tätigkeitsanforderung der Aufbauorganisation für ihre kleinste Einheit - die Stelle. Sie enthält Anforderungen und Erwartungen, die das Personalmanagement bzw. die Fachabteilung an den Mitarbeiter der zu besetzenden Stelle richtet. |
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Anreiz-Systeme |
Die Summe aller bewusst gestalteten und aufeinander abgestimmten Arbeitsbedingungen, die bestimmte Handlungsweisen durch positive Anreize auslösen sollen. |
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Arbeitnehmerentsendung |
Eine Arbeitnehmerentsendung liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers (entsendendes Unternehmen), im Ausland eine Beschäftigung für ihn ausübt. Die Beschäftigung im Ausland muss im Voraus zeitlich begrenzt sein. Eine Entsendung ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Inland eigens für eine Arbeit im Ausland eingestellt wird. |
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Arbeitgeber |
Er beschäftigt als natürliche oder juristische Person mindestens einen Arbeitnehmer. Er kann die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern und er schuldet die Arbeitsvergütung. Die Arbeitgeberstellung wird maßgeblich vom Direktionsrecht (§ 106 Gewerbeordnung - GewO) geprägt, kraft dessen der Arbeitgeber die konkrete Leistungspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit näher gestalten kann. |
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Arbeitnehmer |
Der Arbeitnehmer verrichtet aufgrund eines (Arbeits-)Vertrages entgeltliche und weisungsgebundene Arbeit, § 5 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG. |
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Arbeitnehmerüberlassung |
Ist das meist zeitlich begrenzte Ausleihen eines Arbeitnehmers zur Arbeit in dem Betrieb eines Dritten, des "Entleihers". Auch Zeit- oder Leiharbeit genannt (siehe Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG). Der Leiharbeitnehmer steht in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher. Seine Arbeitsleistung erbringt der Leiharbeitnehmer jedoch nicht für seinen Vertragspartner, den Verleiher, sondern er wird von diesem einem anderen Unternehmen (Entleiher) zur Erbringung der Arbeitsleistung überlassen. Das Weisungsrecht wird dabei auf den Entleiher übertragen, d.h. dieser kann die konkrete Leistungspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit näher gestalten. |
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Aufhebungsvertrag |
Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung von Kündigungsfristen. Der Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform gemäß § 623 BGB. |
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Außerordentliche Kündigung |
Die außerordentliche Kündigung ist eine besondere Form der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Für Dienst- und Arbeitsverhältnisse gilt § 626 BGB als Spezialnorm. Danach kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann. |
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B |
B2B |
Business to Business (Geschäft zwischen Unternehmen). |
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B2C |
Business to Consumer (Geschäft mit Privatkunden). |
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Befristung von Arbeitsverhältnissen |
Mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wurden befristete Arbeitsverträge auf eine zusammenfassende Rechtsgrundlage gestellt. § 14 TzBfG regelt die Voraussetzungen für eine Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs.1) bzw. ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2). Ohne Sachgrund können kalendermäßige Befristungen bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden. Innerhalt dieses Zeitraums ist höchstens eine dreimalige Verlängerung möglich. Sie sind aber nur zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber nicht bereits zuvor einmal ein unbefristetes oder ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Befristete Arbeitsverhältnisse enden nicht durch Kündigung, sondern "automatisch" durch Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde. |
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Betriebsbedingte Kündigung |
Die Kündigung durch den Arbeitgeber, wenn sozialverträgliche Alternativen zum Personalabbau nicht möglich sind, d.h. wenn dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Gesetzlich geregelt in § 1 Abs. 2 KSchG. |
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Betriebliche Übung |
Die regelmäßige Wiederholung bestimmter gleichförmiger Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aufgrund deren die Arbeitnehmer darauf vertrauen können, dass ihnen eine bestimmte Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll. Überall dort denkbar, wo für das geltend gemachte Recht keine andere Anspruchsgrundlage (z.B. aus Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) besteht. |
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Betriebsänderung |
Eine vom Arbeitgeber herbeigeführte grundlegende Neuausrichtung oder Einschränkung betrieblicher Abläufe bis hin zur Stilllegung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile. Gesetzlich geregelt in § 111 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG. |
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Betriebsrat |
Die von den Arbeitnehmern eines Betriebs gewählte institutionalisierte Interessenvertretung, die im Rahmen der gesetzlich, durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelten Betriebsverfassung tätig wird. Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber in einem Betrieb. Ihm werden daher gesetzlich verschiedene Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte eingeräumt, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben und der Vertretung der Arbeitnehmerinteressen unterstützen sollen. Diese betreffen bestimmte soziale Angelegenheiten, die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsplatzumgebung, sowie personelle Angelegenheiten (z.B. Einstellungen, Versetzungen oder Kündigungen) und wirtschaftliche Angelegenheiten (z.B. die Ausarbeitung eines Sozialplans oder die Umsetzung von Betriebsänderungen). |
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Betriebsratsmitglied | |
Der Betriebsrat besteht aus einem oder aus mehreren Arbeitnehmern, den Betriebsratsmitgliedern. Bei der Betriebsratstätigkeit handelt es sich gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG um eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit. Den Mitgliedern der Betriebsratsgremien dürfen durch diese Tätigkeit weder Vor- noch Nachteile erwachsen. Diese Schutzbestimmungen sind in § 78 BetrVG geregelt. Betriebsratsmitglieder genießen allerdings gemäß § 15 KSchG und § 103 BetrVG einen besonderen Kündigungsschutz, da sie vor einer möglichen Willkür des Arbeitgebers geschützt werden sollen. § 15 KSchG verweist auf § 103 BetrVG, welcher die ordentliche Kündigung ausschließt und die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung oder Versetzung eines Betriebsratsmitglieds regelt. | |
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Betriebsratswahl | |
Ein Betriebsrat kann gemäß § 1 BetrVG in jedem Betrieb mit 5 oder mehr „ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern“ gewählt werden. Die Größe des zu wählenden Betriebsrats hängt gemäß § 9 BetrVG von der Größe des Betriebes ab. Die Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre, § 21 BetrVG. Betriebsratswahlen finden gemäß § 13 Abs. 1 BetrVG alle 4 Jahre in der Zeit von Anfang vom 1. März bis 31. Mai statt. Die nächsten Wahlen finden im Jahr 2010 statt. Besteht in einem Betrieb derzeit kein Betriebsrat, so kann gemäß § 13 Abs. 2 BetrVG jederzeit auch außerhalb des regulären Wahlzeitraums einen Betriebsrat gewählt werden. Der Ablauf der Betriebsratswahl ist gesetzlich vorgegeben, §§ 7 ff BetrVG. Die Wahl darf durch niemanden behindert werden und die Kosten der Wahl des Betriebsrats trägt der Arbeitgeber, § 20 BetrVG. | |
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Betriebsübergang | |
Wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht, gesetzlich geregelt in § 613a Bürgerliches Gesetzbuch – BGB. | |
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Betriebsvereinbarung | |
Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber werden die Regeln verbindlich festgelegt, die für alle Mitarbeiter im Betrieb gelten (siehe § 77 BetrVG). Inhalt einer Betriebsvereinbarung können alle Fragen sein, bei denen dem Betriebsrat ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht zusteht. Es muss zwischen erzwingbaren Betriebsvereinbarungen und freiwilligen Betriebsvereinbarungen unterschieden werden. Zu beachten ist die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG, denn Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. | |
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Billdungscontrolling | |
Ein System, um betriebliche Qualifizierungsmaßnahmen zielorientiert und kosteneffektiv zu planen, durchzuführen und nachhaltig zu messen. | |
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C | |
Cafeteria-System | |
Mitarbeiter können sich bestimmte Sozial- und Nebenleistungen aus einem Unternehmensangebot frei zusammenstellen. | |
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Coaching | |
Eine Entwicklungspartnerschaft zwischen Führungskraft und Mitarbeiter (intern) bzw. zwischen Berater und Mitarbeiter (extern). Vor dem Hintergrund der Personalentwicklung ist Coaching ein interaktiver, personenzentrierter Beratungs- und Begleitungsprozess, der berufliche (und private) Inhalte umfassen kann. Im Vordergrund steht allerdings die berufliche Rolle bzw. damit zusammenhängende aktuelle An- und Herausforderungen für den Mitarbeiter. | |
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D | |
Direktionsrecht des Arbeitgebers | |
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers, § 106 GewO. | |
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Diskriminierung | |
Diskriminierung ist die nicht gerechtfertigte Benachteiligung eines Menschen aufgrund von Merkmalen, die er nicht selbst, insbesondere durch seine Leistung, beeinflussen kann. Seit August 2006 gibt es das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – umgangssprachlich Antidiskriminierungsgesetz genannt. Nun können geschützte Personen auf diesem Weg ihre Rechtsansprüche geltend machen, da das AGG auch auf die Privatautonomie Einfluss nimmt. | |
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E | |
Eignungsanalyse (Potentialanalyse) | |
Eine Analyse hinsichtlich der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen. | |
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Einigungsstelle | |
Eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle, die zusammentritt, verhandelt und entscheidet, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber sich nicht einigen können, §§ 76, 76a BetrVG. Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden oder über die Anzahl der Beisitzer nicht zustande, entscheidet das Arbeitsgericht auf Antrag, § 76 Abs. 2 BetrVG. In der Praxis teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeber dem Betriebsrat seinen Beschluss, eine Einigungsstelle anzurufen, mit und teilt weiterhin mit, wer Einigungsstellenvorsitzender sein soll und wieviele Beisitzer die Einigungsstelle haben soll. | |
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Elternzeit | |
Während der Elternzeit zur Kinderbetreuung, max. für 3 Jahre, ruht das Arbeitsverhältnis. Die beiderseitigen Leistungen (Arbeit und Gehaltszahlung) werden nicht erbracht, wobei jedoch das Arbeitsverhältnis als solches bestehen bleibt, § 15 Abs. 1 Bundeselterngeld u. Elternzeitgesetz - BEEG. | |
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E-Learning | |
So bezeichnet man Lernkonzepte unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien. | |
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F | |
Fortbildung | |
Maßnahmen der beruflichen Fortbildung zielen darauf ab, die (berufliche) Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen, § 1 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz - BBiG. | |
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Freistellung | |
Freistellung ist die einseitige Anordnung des Arbeitgebers oder eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages, einen Arbeitnehmer von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung dauerhaft oder zeitweise zu entbinden, d.h. der Arbeitnehmer muss bei weiterbestehendem Arbeitsverhältnis nicht arbeiten. Seine Arbeitspflicht ist aufgehoben ist, seine Vergütung besteht allerdings grundsätzlich fort. | |
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Freiwilligkeitsvorbehalt | |
Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung oder eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, der zufolge auf eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers kein Anspruch besteht. | |
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Fristlose Kündigung | |
Eine besondere Form der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Sie ist eine Kündigung, durch die das Vertragsverhältnis ohne Einhalten einer Kündigungsfrist sofort beendet wird. | |
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G | |
Geringfügige Beschäftigung ("Mini-Job") | |
Ein Teilzeitarbeitsverhältnis, das bestimmte Voraussetzungen erfüllt und aus diesem Grund sozialversicherungsfrei und auch steuerfrei sein kann. Nähere Informationen finden Sie hier: Bundesministerium für Arbeit und Soziales | |
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Gleichbehandlungsgrundsatz | |
Besagt, dass der Arbeitgeber bei begünstigenden Maßnahmen gegenüber seinen Arbeitnehmern keinen einzelnen Arbeitnehmer aus willkürlichen Gründen schlechter als andere, mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer behandeln darf. | |
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Gleitzeit | |
Mitarbeiter können in gewissem Umfang Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit selbst bestimmen. | |
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Gratifikation ("Sonderzuwendung") | |
Eine Zuwendung des Arbeitgebers aus einem bestimmten Anlass, die zusätzlich zum normalen Lohn bzw. Gehalt gewährt wird. | |
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H | |
Headhunting | |
Gezielte Suche und Vorauswahl von Führungskräften durch Personalberater im Auftrag eines Unternehmens. Keine allgemeine Personalvermittlung, sondern eine individuelle Personalberatungsleistung. | |
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Heimarbeiter | |
Sind keine Arbeitnehmer, sondern „arbeitnehmerähnliche Personen“. Sie wählen ihre Arbeitsstätte selbst, können ihre Arbeitsleistung und Arbeitszeit frei einteilen. Geregelt im Heimarbeitsgesetz – HAG. | |
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Human Resources Management | |
Personalarbeit, welche es zum Ziel hat, ein System zu schaffen, das die Mitarbeiter dazu motiviert und befähigt, die Unternehmensstrategie zeitnah und erfolgreich umzusetzen. | |
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I | |
Insolvenzgeld | |
Insolvenzgeld wird auf Antrag der von einer Insolvenz des Arbeitgebers betroffenen Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit bezahlt. Ausgeglichen wird der insolvenzbedingte Lohn- bzw. Gehaltsausfall für höchstens drei Monate, § 183 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - SGB III. | |
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Interessenausgleich | |
Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über alle Fragen, die mit einer vom Arbeitgeber geplanten Betriebsänderung zusammenhängen, § 111 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG. | |
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J | |
Job-Enlargement | |
Eine Arbeitsfelderweiterung, d.h. der Handlungsspielraum des Mitarbeiters wird durch Hereinnahme weiterer Tätigkeitsinhalte zur Steigerung der Arbeitszufriedenheit vergrößert. | |
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Job-Enrichment | |
Eine Arbeitsbereicherung, d.h. man kombiniert an einem Arbeitsplatz Tätigkeitselemente unterschiedlicher hierarchischer Wertigkeit. Der Dispositionsrahmen, der Problemlösungsbereich sowie die Verantwortung steigen. | |
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Job-Rotation | |
Ein Arbeitswechsel, d.h. Mitarbeiter werden für verschiedene Tätigkeiten geschult und wechseln sich in der Besetzung der einzelnen Arbeitsplätze periodisch ab, um den Tätigkeitsspielraum des Einzelnen zu erweitern und einseitige Belastungen zu vermeiden. | |
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K | |
KAPOVAZ | |
Bedeutet kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit. Dieser Ansatz beruht auf einem Jahresarbeitsvertrag, in dem lediglich das Arbeitszeitvolumen festgehalten wird. | |
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Krankheitsbedingte Kündigung | |
Sie ist eine besondere Form der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der häufigste Anwendungsfall der personenbedingten Kündigung. Anlass für eine krankheitsbedingte Kündigung können häufige Kurzerkrankungen, eine Langzeiterkrankung, eine krankheitsbedingte Leistungsminderung oder eine dauernde Arbeitsunfähigkeit sein. Da das KSchG dem Arbeitnehmer einen besonderen Bestandsschutz für sein Arbeitsverhältnis einräumen will und dieser Schutz ihn auch im Krankheitsfall sichern soll, werden an die krankheitsbedingte Kündigung strenge bzw. hohe Anforderungen gestellt. | |
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Kündigung | |
Eine einseitige "rechtsgestaltende" Erklärung eines Vertragspartners, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die darauf gerichtet ist, ein bestehendes Vertragsverhältnis zu beenden. Eine Kündigung bedarf gemäß § 623 BGB der Schriftform. | |
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Kündigungsfristen | |
Die Kündigungsfristen schieben das durch die Kündigung bewirkte Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Sind weder im Arbeits- oder Tarifvertrag Kündigungsfristen geregelt, gilt die gesetzliche Regelung des § 622 BGB. | |
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Kündigungsschutzklage | |
Die Kündigungsschutzklage ist das Rechtsmittel des Arbeitnehmers, um die Wirksamkeit der Arbeitgeber seitigen Kündigung durch das Arbeitsgericht überprüfen zu lassen. Das Arbeitsverhältnis fällt unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, wenn es in dem Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat und wenn der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, §§ 1, 23 KSchG. Das Kündigungsschutzgesetz statuiert in § 4 KSchG für die Kündigungsschutzklage eine Klagefrist von drei Wochen. Die Kündigung gilt als von Anfang an rechtswirksam, wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang durch eine Klage beim Arbeitsgericht angegriffen wird (Wirksamkeitsfiktion des §7 KSchG). | |
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Kurzarbeit | |
Arbeitszeitreduzierung unter bestimmten Bedingungen. Die Lohnkosten werden sehr kurzfristig reduziert und der Lohnausfall der Mitarbeiter durch das Kurzarbeitergeld der Bundesanstalt für Arbeit (§§ 169 - 179 SGB III) begrenzt. Nähere Informationen finden Sie hier: Bundesagentur für Arbeit | |
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L | |
Leiharbeit | |
Siehe Arbeitnehmerüberlassung | |
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Lebensarbeitszeit | |
Arbeitszeitmodelle für flexible Übergänge. | |
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Leitende Angestellte | |
Arbeitnehmer, die in ihrem Verantwortungsbereich unternehmerische Aufgaben mit erheblichem Entscheidungsspielraum wahrnehmen, § 5 Abs. 3, 4 BetrVG. | |
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M | |
Mehrschicht-Betrieb | |
Die tägliche Betriebszeit wird auf zwei oder mehrere Schichten aufgeteilt. Ein Arbeitsplatz wird somit von mehreren Mitarbeitern belegt. | |
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Mini-Job | |
Siehe geringfügige Beschäftigung | |
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Mitarbeitergespräch | |
Eine ausführliche Aussprache der Führungskraft mit einem seiner Mitarbeiter. Das regelmäßige Gespräch ist das wichtigste Führungsinstrument des Vorgesetzten. | |
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Mobbing | |
Eine Person wird an ihrem Arbeitsplatz gemobbt, wenn sie im Konflikt mit Kollegen oder Vorgesetzten in eine unterlegene Position gekommen ist und auf systematische Weise über mindestens 6 Monate hinweg mindestens einmal pro Woche feindseligen Handlungen ausgesetzt ist. (Definition nach H. Leymann) | |
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Mutterschutz | |
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Wesentlicher Inhalt ist das strikte Beschäftigungsverbot, es gilt in den gesetzlichen Schutzzeiten vor und nach der Entbindung: 6 Wochen vor der Entbindung (§ 3 Abs.2 MuSchG) und 8 Wochen nach der Entbindung (§ 6 Abs.1 MuSchG). Im Rahmen des Kündigungsschutzes darf einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wurde, § 9 MuSchG. | |
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N | |
Nebentätigkeit | |
Jede Tätigkeit des Arbeitnehmers, die dieser außerhalb seiner Arbeit für seinen Hauptarbeitgeber ausübt. Grundsätzlich ist eine Nebentätigkeit zulässig, meist werden aber im Arbeits- oder Tarifvertrag Voraussetzungen für die Nebentätigkeit festgelegt. Sie darf z.B. nicht bei einem Konkurrenzunternehmen ausgeübt werden oder in Summe der Arbeitsverhältnisse die tägliche zulässige Arbeitszeit gemäß § 3 ArbZG überschreiten. | |
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O | |
Öffentliches Recht | |
Regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen und Behörden sowie der Behörden untereinander. | |
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Outplacement | |
Durch ein Outplacement wird entlassenen Mitarbeitern (insbesondere in Führungspositionen) über die psychischen und sozialen Folgen der Entlassung und drohenden Karriereeinbrüchen durch professionelle Hilfe einer Outplacement-Beratung hinweg geholfen. | |
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P | |
Personalbedarfsplanung | |
Sie ermittelt den gegenwärtigen und prognostizieren Personal-(Soll)bestand, der sich aus den Zielen der strategischen Unternehmensplanung ergibt. | |
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Personalbeschaffung | |
Ist eine Teilfunktion des Personalmanagements mit der Aufgabe, die von einem Unternehmen benötigten Arbeitskräfte in qualitativer, quantitativer, zeitlicher und räumlicher Hinsicht zu beschaffen. | |
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Personalcontrolling | |
Das Personalcontrolling dient der laufenden Planung, Steuerung und Kontrolle sowie Informationsaufbereitung in allen personalwirtschaftlichen Funktionen. | |
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Personaleinsatz(-Planung) | |
Aufgabenverteilung nach Bedarf und Qualifikation sowie Entwicklungsmöglichkeiten der Mitarbeiter (Laufbahnplanung). | |
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Personalentwicklung | |
Ein fortlaufender Prozess mit dem Ziel, die Leistungsbereitschaft und die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter im Sinne der Unternehmensstrategie zu optimieren. Umfassendes Konzept der Einwirkung auf die Mitarbeiter und Mitarbeitergruppen, um deren Kompetenz aufzubauen und weiterzuentwickeln, die sie zur Umsetzung der strategischen Ziele des Unternehmens benötigen. | |
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Personalmanagement | |
Ein wesentlicher Bestandteil der strategischen Unternehmensführung, die sich an der Unternehmenspolitik orientiert. Umfasst Konzepte, Instrumente, Maßnahmen und Handlungen, die die effektive Beschaffung, Erhaltung, Entwicklung, Entlohnung und Betreuung des Personals im Betrieb sichern. | |
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Personalmarketing | |
Das Personalmarketing umfasst alle Maßnahmen eines Unternehmens mit dem Ziel, qualifizierte und motivierte Mitarbeiter zu gewinnen und an sich zu binden. Um bewusst und gezielt ein Arbeitgeberimage aufzubauen, wird oft das „Employer Branding“ (Aufbau einer „Arbeitgebermarke“) als strategisches und ganzheitliches Konzept eingesetzt. | |
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Personalpolitik | |
Die von der Unternehmensleitung in Kooperation mit der Arbeitnehmervertretung getroffenen - und im Einklang mit der Unternehmenspolitik stehenden - Grundsatzentscheidungen im Bereich von Personal und Arbeit. | |
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Personalverwaltung | |
Dieser Bereich hat die personalpolitischen Ziele über entsprechende Programme und organisatorische Maßnahmen durchzusetzen. "Die Personalverwaltung ist eine zweckorientierte, strukturierte Ordnungseinheit in einem Unternehmen, deren Elemente aus sachlichen und personellen Potenzialfaktoren bestehen, die unter Verwendung verschiedenartiger Hilfsmittel auf vielfältige Weise miteinander verbunden sind und zusammenwirken, um bestimmte personal- und sozialwirtschaftlich relevante Aufgaben zu erfüllen. | |
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Personenbedingte Kündigung | |
Eine besondere Form der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Als personenbedingte Kündigungsgründe kommen nur solche Umstände in Betracht, die auf einer in den persönlichen Verhältnissen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers liegenden „Störquelle“ beruhen. Hierzu kann z.B. eine fehlende Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung gehören. | |
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Privates Recht | |
In diesem Rechtsbereich sind die rechtlichen Beziehungen der Privatpersonen untereinander nach dem Prinzip der Gleichordnung geregelt. | |
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Probezeit | |
Die ersten 3 bis 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten meist als "Probezeit“, d.h. es wurde ein unbefristeter Dauerarbeitsvertrag mit vorgeschalteter Probezeit abgeschlossen. Ist die vereinbarte Probezeit abgelaufen ist, besteht das Arbeitsverhältnis automatisch als unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis fort. Wenn arbeits- oder tarifvertraglich keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, gilt während der Probezeit die gesetzliche zweiwöchige Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 3 BGB. | |
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Provision | |
Vergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Verträgen. | |
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S | |
Scheinselbständiger | |
Ein Erwerbstätiger, der einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, seine Versicherungspflicht aber hinter dem falschen Schein einer selbständigen Tätigkeit verbirgt. Wird "Scheinselbstständigkeit" festgestellt, so kann der "Scheinselbstständige" seinen Arbeitnehmerstatus gegebenenfalls einklagen. Ist dies der Fall, so ist der vermeintlich Selbstständige nun Angestellter mit Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall und unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Spätestens mit Feststellung der "Scheinselbstständigkeit" endet auch die unternehmerische Tätigkeit für das betriebene Gewerbe. Dies heißt, das Gewerbe muss abgemeldet werden. | |
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Schichtarbeit | |
Aufteilung der Betriebszeit in mehrere Zeitabschnitte, die durch unterschiedliche Lage und/oder Dauer gekennzeichnet sind und von verschiedenen Mitarbeitern bzw. Mitarbeitergruppen nacheinander ausgefüllt werden. | |
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Sozialauswahl | |
Wenn der Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung aussprechen möchte und dabei die Kriterien des § 1 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beachten muss. | |
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Sozialplan | |
Gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die schriftliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern des Betriebs infolge einer vom Arbeitgeber geplanten Betriebsänderung entstehen. | |
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Sperrzeit | |
Der Zeitraum, für den das vom versicherten Arbeitnehmer an sich zu beanspruchende Arbeitslosengeld I von der Bundesagentur für Arbeit nicht gewährt wird, weil sich der Arbeitnehmer in einer rechtlich missbilligten bzw. „versicherungswidrigen“ Weise verhalten hat, § 144 SGB III. | |
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Stellenbeschreibung | |
Zeigt die Eingliederung einer Position in die betriebliche Organisationsstruktur in schriftlicher, verbindlicher und in einheitlich festgelegter Form. Führt auf, welche Qualifikationen von einem Bewerber verlangt werden müssen, um die Arbeitsaufgabe effizient bewältigen zu können. | |
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T | |
Tantieme | |
Einen vom Unternehmenserfolg abhängigen variablen Anteil an der Vergütung, der in der Regel nur Mitgliedern des Managements (AG-Vorstand, GmbH-Geschäftsführer) oder leitenden Angestellten gewährt wird. | |
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Tarifvertrag | |
Ein Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und - auf der anderen Seite - einem Arbeitgeberverband oder einem einzelnen Arbeitgeber. Dieser Vertrag regelt die Arbeitsbedingungen der von ihm erfassten Arbeitsverträge (siehe § 1 Tarifvertragsgesetz – TVG). Ein Tarifvertrag gilt für ein Arbeitsverhältnis unmittelbar (also ohne dass seine Geltung noch vertraglich vereinbart werden muss) und zwingend, wenn beide Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden sind. Die Tarifbindung folgt aus der Mitgliedschaft in einer der Tarifvertragsparteien (Arbeitgeberverband oder Gewerkschaft). Die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages ist ein Sonderfall, der in § 5 TVG geregelt wird. | |
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Teilzeitbeschäftigung | |
Teilzeitbeschäftigt gemäß § 2 TzBfG sind Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Auf die Teilzeitarbeit sind grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden wie bei einem Vollzeitarbeitsverhältnis, da sich die beiden Beschäftigungsverhältnisse nur durch die Dauer der Arbeitszeit unterscheiden. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, §§ 4, 5 TzBfG. | |
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Total Quality Management (TQM) | |
Qualitätsbewusstes ganzheitliches Führen mit den Kennzeichen Selbstprüfung anstelle von Fremdprüfung, Qualitätsprämien anstelle von Stückakkord, flexible Arbeitszeit anstelle überwachter Anwesenheitspflicht der Mitarbeiter, offene Türen anstelle von Sprechstunden oder Projektteams anstelle von abgegrenzten Fachabteilungen. | |
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U | |
Urlaub | |
Vergütete Freistellung von der Arbeit. Der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Urlaub ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, § 1 BUrlG. Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Kalendertag (bei einer 6-Tage-Woche) bzw. 20 Tage (bei einer 5-Tage-Woche), gemäß § 3 BUrlG. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben, § 4 BUrlG. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden, § 7 Abs. 3 BurlG. | |
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V | |
Verdachtskündigung | |
Die Verdachtskündigung ist eine besondere Form der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, begründet durch den Verdacht des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer habe eine strafbare Handlung begangen. Dies kann Anlass für eine außerordentliche (fristlose) oder ordentliche Kündigung des Arbeitgebers sein. Eine solche Verdachtskündigung liegt immer dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Kündigung gerade damit begründet, der Verdacht einer derzeit nicht beweisbaren schweren Pflichtverletzung oder strafbaren Handlung des Arbeitnehmers habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört. An eine Verdachtskündigung werden hohe Anforderungen gestellt: Der Verdacht muss sich auf eine Straftat oder eine schwere Vertragsverletzung beziehen, die grundsätzlich geeignet wäre, eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen. Der Verdacht muss auf objektiven, nachweisbaren Tatsachen beruhen. Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch einer Verdachtskündigung den Sachverhalt mit allen ihm zumutbaren Mitteln aufklären. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer zu den vorliegenden Verdachtsmomenten anzuhören. | |
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Variable Arbeitszeit ("Vertrauensarbeitszeit") | |
Hierbei wird die Zeitsouveränität, d.h. das Selbstbestimmungsrecht über Lage und Dauer der Arbeitszeit, vollständig auf die Mitarbeiter übertragen. | |
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Verhaltensbedingte Kündigung | |
Eine besondere Form der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Kennzeichnend für eine verhaltensbedingte Kündigung ist ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers, auf das der Arbeitgeber mit der Kündigung reagiert. Voraussetzung ist - anders als bei der personenbedingten Kündigung - dass dem Arbeitnehmer vorgeworfen werden kann, er hätte sich anders verhalten können. Weiterhin ist zu prüfen, ob für die Zukunft weitere Vertragsverstöße zu erwarten sind, und, ob die "Störung" nicht durch ein milderes Mittel, z.B. eine Abmahnung, beseitigt werden kann. Abschließend sind immer die Interessen aller Beteiligten im Einzelfall zu berücksichtigen. | |
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Versorgungszusage | |
Das vom Arbeitgeber abgegebene Versprechen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Gesetzlich geregelt im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG). | |
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Vorgesetzenbeurteilung | |
Ein strukturiertes Instrument, das es Mitarbeitern ermöglicht, auf der Basis der Führungsgrundsätzen vertraulich, freiwillig und nach einem vorgegebenen Raster ihre subjektive Meinung darüber zum Ausdruck zu bringen, wie sie die Führungsleistung und die soziale Kompetenz ihres Vorgesetzten erlebt haben. Oft im Rahmen desd 360°-Feedbacks eingesetzt. | |
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W | |
Weihnachtsgeld | |
Ein Weihnachtsgeld ist eine zusätzlich zum regulären Lohn bzw. Gehalt gewährte Gratifikation aus gegebenem Anlass (Weihachten). Der Anspruch auf Weihnachtsgeld kann auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung (aufgrund wiederholter freiwilliger Leistung des Arbeitgebers) beruhen. | |
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Z | |
Zeitakkord | |
Für die Ausführung einer Tätigkeit wird eine bestimmte Zeit vorgegeben, die vergütet wird. | |
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Zeitarbeit | |
Siehe Arbeitnehmerüberlassung | |
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Zeitlohn | |
Feste Vergütung für eine Zeiteinheit, z.B. Stunde, Tag, Woche oder Monat. | |
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Zeitvertrag (befristetes Arbeitsverhältnis) | |
Ein Zeitvertrag beinhaltet eine Befristung des Arbeitsverhältnisses, d.h. er wird für eine bestimmte Zeit geschlossen und endet ohne Kündigung. Siehe Befristung von Arbeitsverhältnissen. | |
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Zeugnis | |
Man unterscheidet zwischen man einfachen Zeugnissen, die lediglich Art und Dauer der Tätigkeit beschreiben, und qualifizierten Zeugnissen, die darüber hinaus auch Leistung und Führung des Arbeitnehmers wiedergeben und bewerten. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer gemäß § 630 BGB, § 109 GewO einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. | |
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Zielvereinbarung | |
Eine vertragliche Nebenabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der festgelegt wird, dass bestimmte erwünschte Zustände (Ziele) innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens erreicht werden sollen. Aufgrund der Zielvereinbarung verpflichtet sich der Arbeitnehmer dazu, zur Zielerreichung beizutragen. Werden meist mit einer Zielerreichungsprämie verknüpft. | |
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